Begleiteter Umgang ist eine zeitlich befristete Jugendhilfemaßnahme, bei der Eltern-Kind-Kontakte im geschützten Rahmen der Beratungsstelle durchgeführt werden. Sie dient der Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung und Förderung der Beziehung des Kindes zu dem Elternteil, mit dem es nicht zusammen lebt. Übergeordnetes Ziel ist die Verselbstständigung der Umgangskontakte, d. h. die Befähigung der Eltern zur eigenverantwortlichen Gestaltung des Umgangs. Vor diesem Hintergrund sind Elterngespräch obligatorisch.
Ablauf des begleiteten Umgangs
Vorbereitende Gespräche mit den Eltern und anderen Beteiligten. Vorbereitende Kontakte zwischen Kind und Umgangsbegleiter. Einigung auf eine für alle Beteiligten verbindliche Kooperationsvereinbarung, in der Durchführung der Umgangskontakte gemäß dieser Vereinbarung unter Anwesenheit des Umgangsbegleiters in den Räumlichkeiten der Beratungsstelle. Begleitend sind für beide Eltern gemeinsame Gespräche verbindlich. Im weiteren Verlauf zunehmende Flexibilisierung des Umgangs bis dahin, dass nur noch die Übergabe des Kindes vom Umgangsbegleiter moderiert wird. Bei Beendigung der Maßnahme gemeinsames Abschlussgespräch, in dem auch eine weiter gehende Elternberatung vereinbart werden kann, wenn die Umgangskontakte jetzt selbstständig von den Eltern organisiert und durchgeführt werden.
Wichtige Voraussetzungen und Regeln
Beide Elternteile erklären ihre verbindliche Mitarbeit und sind zu Elterngesprächen bereit. Die Eltern verpflichten sich, vorgegebene Termine einzuhalten. Bei Verhinderung einer der teilnehmenden Personen ist so frühzeitig wie möglich die Beratungsstelle zu informieren. Bei Erkrankung ist ggf. ein ärztliches Attest vorzulegen. In Anwesenheit der Kinder finden keine Auseinandersetzungen der Eltern statt. Die Beratungsstelle behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Kooperationsvereinbarung oder bei einer Kindeswohlbeeinträchtigung die Maßnahme abzubrechen. Die Beratungsstelle unterliegt grundsätzlich der Schweigepflicht gegenüber Dritten. Bei Beteiligung des Jugendamtes/Familiengerichts ist jedoch eine Entbindung von der Schweigepflicht notwendig und zwar zumindest in der Form, dass die Beratungsstelle obigen Institutionen Auskunft darüber geben darf, ob die Maßnahme andauert und wie viele Kontakte mit wem stattgefunden haben.